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Selektiver Astrückschnitt an Sträuchern, Bäumen und Hecken

22.06.2023

Selektiver Astrückschnitt an Sträuchern, Bäumen und Hecken

Selektiver Astrückschnitt an Sträuchern, Bäumen und Hecken


Seit dem Gehölzrückschnitt im Herbst haben unsere Gehölzpflanzen das Frühjahr
genutzt, um kräftig auszutreiben und ihre Äste zu verlängern. Tiere, z. B. viele unserer
einheimischen Singvögel, haben innerhalb der dicht belaubten Sträucher, Bäume und
Hecken ihre Quartiere oder Kinderstuben eingerichtet. Sie profitieren vom Sichtschutz
durch die Belaubung und den Volumenzuwachs. Um diese Tiere nicht bei der Jungenaufzucht zu stören bzw. ihre Quartiere nicht zu zerstören, verbietet der Gesetzgeber
im Natur- und Heimatschutzgesetz den Heckenrückschnitt in der Zeit vom 1. März bis
zum 30. September.


Wenn jedoch Äste von Sträuchern und Bäumen in das Lichtraumprofil von Strassen
und Wegen wachsen, den Strassenraum einengen, die Sicht behindern oder die
Strassenbeleuchtung verdecken, können sie Verkehrsteilnehmer/innen gefährden.
Die Polizeiverordnung der Gemeinde Therwil hält in § 29 deshalb Folgendes fest:
«Pflanzen und Gartenanlagen entlang von Strassen und Trottoirs dürfen die Verkehrssicherheit und das ungestörte Passieren nicht beeinträchtigen. Die Wirkung der öffentlichen
Beleuchtung und die Sicht auf Strassensignale, Strassentafeln und Hausnummern
müssen gewährleistet sein. An öffentlichen Strassen dürfen überhängende
Äste und Zweige bis auf eine Höhe von 4,50 m und bei öffentlichen Trottoirs bis auf
eine Höhe von 2,50 m nicht über die Parzellengrenze hinausragen und sind zurückzuschneiden.» Bei der öffentlichen Beleuchtung ist beidseitig eine Breite von je 5 m
freizuhalten.


Ein selektiver Rückschnitt von Ästen, die die Verkehrssicherheit gefährden,
ist deshalb jetzt – nach dem Wachstumsschub der Gehölzpflanzen im Frühjahr –
nötig, aber unter besonderer Rücksichtnahme auf die in den Hecken lebende
Fauna. Im Interesse der Sicherheit und zur Vorbeugung von Unfällen fordern wir
hiermit alle Gartenbesitzer/innen höflich auf, diesen selektiven Astrückschnitt an ihren
Gehölzpflanzen entlang von Strassen und Wegen den Vorschriften entsprechend
vorzunehmen.


Die Gemeinde nimmt periodisch Kontrollen im öffentlichen Raum vor und lässt
den betroffenen Eigentümer/innen eine Aufforderung zum Rückschnitt zukommen.
Bei Nichtbeachtung vorstehend genannter Regeln innert einer angemessenen Frist
kann der Gemeinderat diese Massnahme auf Kosten der Eigentümerschaft vornehmen
lassen.


Für Beratungen über Pflegemassnahmen oder für den Rückschnitt von Bäumen
wenden Sie sich bitte an eine Gartenbaufirma. Unser Werkhof führt keine privaten
Arbeiten aus. Für ergänzende Auskünfte wenden Sie sich an den Werkhof, Tel. 061
721 76 30 oder E-Mail werkhof@therwil.ch.


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